FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 24.11.2005
3 - S 6050/4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 24.11.2005 (3 - S 6050/4) - DRsp Nr. 2008/89490

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 3 - S 6050/4

DRsp Nr. 2008/89490

Kraftfahrzeugsteuer; Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen hat das Auswärtige Amt die Übersicht zur Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für deren Mitglieder, Vertreter und für das Geschäftspersonal im Ausland aktualisiert. Als Anlage Veröffentlicht das FinMin die aktualisierte Fassung der „Gegenseitigkeitsliste” nach dem Stand vom Juli 2005. In die Übersicht wurden Äquatorialguinea und Lesotho aufgenommen. Die Angaben zur Russischen Föderation und zu Thailand sind geändert, die zu den Vereinigten Arabischen Emiraten ergänzt. Die Liste wird vom Bundesministerium der Finanzen auch als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.

Stand : Juli 2005

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit
Äquatorialguinea uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Afghanistan uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Albanien Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz;