FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 25.02.2004
3 - S 2350/21

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 25.02.2004 (3 - S 2350/21) - DRsp Nr. 2008/87503

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 3 - S 2350/21

DRsp Nr. 2008/87503

§ 8 EStG; Steuerliche Behandlung des Kostenbeitrags für einen Beihilfeanspruch im Fall von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung

Durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 (Gesetzblatt Baden-Württemberg - GBl - S. 66) wurde die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen i.S. des § 6 der Beihilfeverordnung (BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2003 (GBl S. 125) neu geregelt. Danach ist der Beihilfeanspruch für die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Unterbringung ab 1. April 2004 von der Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 13 Euro monatlich abhängig.

Für den unmittelbaren Geltungsbereich der baden-württembergischen Beihilfeverordnung (§ 1 Abs. 2 BVO i.V.m. § 1 LBG) ergibt sich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder Folgendes:

  • Der vom Arbeitnehmer zu übernehmende Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zu Gunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

  • Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung des Arbeitgebers dar (§ 3 Nr. 11 EStG). Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht.