Die Referatsleiter Bewertung des Bundes und der Länder haben im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung beschlossen, die für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke erforderlichen Wertermittlungen von Betriebsvermögen, von Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege der Amtshilfe durch die Betriebsfinanzämter durchführen zu lassen.
Hierbei bitte ich wie folgt zu verfahren:
- Das Betriebsfinanzamt hat für eine überschlägige Überprüfung des Steuerfalles der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle zusammen mit der Sterbeanzeige oder auf gesonderte Anforderung eine Kopie der jeweils neuesten vorliegenden Bilanz und ggf. eine Kopie des Gesellschaftsvertrages zu übersenden.
- Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle fordert im Bedarfsfalle vom Steuerpflichtigen zusammen mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung die für eine Wertermittlung des Betriebsvermögens, von Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und/oder von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften erforderlichen Anlagen an.
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