FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 26.07.2004
3 - S 6105/26

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 26.07.2004 (3 - S 6105/26) - DRsp Nr. 2008/87993

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 3 - S 6105/26

DRsp Nr. 2008/87993

KraftSt; Besteuerung von Gabelstaplern

Durch Artikel 1 Nr. 3 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2003 (BGBl 2003 I S. 2085) wurde § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Wirkung vom 1. November 2003 geändert. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StVZO sind nunmehr auch Stapler von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.

Zur Begründung der Änderung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO wird angeführt, dass bei Staplern der Streckentransport von Lasten im Hintergrund stehe. Stapler würden überwiegend zum Stapeln und Hantieren von Lasten verwendet. Dies zeige sich u.a. an dem im Vergleich zum Lkw sehr hohen Anteil an Rückwärtsfahrten mit Staplern. Im Sinne verschiedener EG-Richtlinien würden Stapler europaweit als mobile Arbeitsmaschinen betrachtet. Gleichwohl sei unstrittig, dass mit Staplern im weitesten Sinne eine Beförderung von Gütern vorgenommen werde, so dass sich aus systematischen Gründen eine Einstufung als selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO) verbiete.