Die deutsche Botschaft in den USA hat zu Spenden für die Opfer des Terroranschlags in den USA aufgerufen. Eingehende Spenden werden auf ein Konto der Deutschen Botschaft eingezahlt. Ist eine Zuwendung eines in Deutschland ansässigen Schenkers an die Deutsche Botschaft in Washington mit der Auflage verbunden, die Gelder an bestimmte US-amerikanische Empfängereinrichtungen oder allgemein für bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit den Folgen der Terroranschläge weiterzugeben, ist die Botschaft nicht bereichert i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Zuwendungen an die Deutsche Botschaft ohne entsprechende konkrete Auflagen wären nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerfrei. Die Weitergabe der zugewendeten Gelder an US-amerikanische Empfängereinrichtungen ist steuerfrei, wenn diese Zuwendungen in den USA steuerbefreit sind und in Deutschland steuerfrei wären, wenn sie an ähnliche Organisationen in Deutschland vorgenommen würden (Art.
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