FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.01.2012
3-S610.0/3

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.01.2012 (3-S610.0/3) - DRsp Nr. 2012/80212

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 3-S610.0/3

DRsp Nr. 2012/80212

Kraftfahrzeugsteuer; Zuteilung von Oldtimerkennzeichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG)

Anlässlich der Erörterung eines Einzelfalls, in dem für ein erstmals vor 28 Jahren zugelassenes Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt wurde, hat sich die Frage gestellt, ob für dieses Fahrzeug eine Besteuerung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG vorzunehmen ist.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Folgendes:

Die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen obliegt allein den Verkehrsbehörden. Wurde ein derartiges Kennzeichen zugeteilt, löst dies zwingend die Besteuerung als Oldtimer nach § 9 Abs. 4 KraftStG aus. Den Finanzbehörden steht keine Prüfmöglichkeit dahingehend zu, ob und inwieweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens vorliegen.

In diesem Zusammenhang wurde vom Bundesministerium der Finanzen auf die neue Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 6. April 2011 zur Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (VkBl. 2011 S. 257) verwiesen, die Ausnahmen u. a. von der Mindestaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstufung als Oldtimer zulässt.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Kraftfahrzeugsteuer-Kartei aufzunehmen.