FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.07.2004
3 -S 4521/4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.07.2004 (3 -S 4521/4) - DRsp Nr. 2008/88019

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 3 -S 4521/4

DRsp Nr. 2008/88019

Gegenleistung bei Grundstückserwerben für Straßenbauzwecke, Grundstücksenteignungen und Grundstücksveräußerungen zur Vermeidung der Enteignung, Landbeschaffung für Zwecke der Verteidigung

Der Bezugserlass wird geändert und erhält damit die nachfolgende Neufassung (die aktuelle Änderung ist durch Kursiv- und Fettdruck hervorgehoben):

  • Gegenleistung i.S.d. Grunderwerbsteuergesetzes ist jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung auf freiwilliger oder gesetzlicher Grundlage beruht.

    1. 1.1

      Bei einem Kauf gelten als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

      1. 1.1.1

        Als sonstige Leistungen kommen Leistungen aller Art in Betracht, die an sich der Verkäufer zur Erfüllung der ihm nach § 433 BGB obliegenden Pflicht, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, aufzuwenden hätte, die aber vom Käufer getragen werden (RFH-Urteile vom 20. März 1923 und 18. Dezember 1942, RFHE Band 12 S. 32 und Band 52 S. 291; BFH-Urteil vom 21. November 1974,BStBl 1975 II S. 362).

    2. 1.2