FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.07.2006
3 - S 3810/29

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.07.2006 (3 - S 3810/29) - DRsp Nr. 2008/90259

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 3 - S 3810/29

DRsp Nr. 2008/90259

Erbschaftsteuer; Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht

Nach Abstimmung mit den für Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage, ob in den Fällen beschränkter Steuerpflicht § 10 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn der Schenker zusätzlich die Steuer des Erwerbers übermimmt oder einem Anderen auferlegt oder im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt, wie folgt Stellung:

§ 10 Abs. 2 ErbStG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört.

Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Erbschaftsteuer-Kartei aufzunehmen.