FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 28.07.2004
3 - S 6050/4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 28.07.2004 (3 - S 6050/4) - DRsp Nr. 2008/87992

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 3 - S 6050/4

DRsp Nr. 2008/87992

KraftSt; Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Nach Mitteilung des BMF hat das Auswärtige Amt die Übersicht zur Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für deren Mitglieder, Vertreter und für das Geschäftspersonal aktualisiert. Im Folgenden veröffentlicht das FinMin diese aktualisierte Fassung der „Gegenseitigkeitsliste” (Stand: Juni 2004), die für Argentinien, Korea (Süd-) und Peru inhaltlich geändert worden ist. Die Liste wird vom BMF auch als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Afghanistan uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Albanien Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad 1 Kfz; 1 Motorrad
Algerien uneingeschränkt Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz nicht befreit
Angola uneingeschränkt bis zu 2 Kfz s. Diplomaten
Argentinien uneingeschränkt bis zu 3 Kfz; Leiter der Vertretung bis zu 4 Kfz s. Diplomaten
Armenien uneingeschränkt