FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 30.05.2011
3 - S 2452/3

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 30.05.2011 (3 - S 2452/3) - DRsp Nr. 2011/80323

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 3 - S 2452/3

DRsp Nr. 2011/80323

Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag dem zu versteuernden Betrag aus Vereinfachungsgründen nicht hinzuzurechnen.

In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der für die pauschal versteuerten Löhne nach den Verhältnissen der jeweiligen Zuflussjahre errechnete Bruttosteuersatz jeweils auf den Nettosteuersatz der Jahre hochzurechnen, in denen die pauschal versteuerten Löhne zugeflossen sind (H 40.1 (Entstehung der pauschalen Lohnsteuer) LStH).

Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben. Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.