FinMin Bayern - Erlass vom 11.01.2008
34 - S 3811 - 035 - 38956/07

FinMin Bayern - Erlass vom 11.01.2008 (34 - S 3811 - 035 - 38956/07) - DRsp Nr. 2008/92262

FinMin Bayern, Erlass vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 34 - S 3811 - 035 - 38956/07

DRsp Nr. 2008/92262

Erbschaft- und Schenkungsteuer Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände; Mein Schreiben vom 14. Juni 2005, Gz.: 34 - S 3811 - 035 - 25199/05

Zu den im Zusammenhang mit dem Erlass vom 14. Juni 2005, Gz.: 34 - S 3811 - 035 - 25199/05, aufgetretenen Folgefragen bittet das Bayerische Staatsministerium folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

1. Vertragsklauseln zur Beendigung des Treuhandverhältnisses beim Tod des Treugebers

Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des dann ehemaligen Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.

2. Zugehörigkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zum inländischen Vermögen

Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen der KG, z. B. ein Grundstück, im Inland oder Ausland befindet.

3. Treuhandvertrag und Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche