FinMin Bayern - Erlass vom 13.11.1998
S 7117 g

FinMin Bayern - Erlass vom 13.11.1998 (S 7117 g) - DRsp Nr. 2008/86800

FinMin Bayern, Erlass vom 13.11.1998 - Aktenzeichen S 7117 g

DRsp Nr. 2008/86800

§ 1 UStG Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, die im Drittlandsgebiet genutzt werden (§ 1 Abs. 2 UStDV)

Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmten Straßenoder Schienenfahrzeug, ist diese Leistung nach § 1 Abs. 2 UStDV unter bestimmten Voraussetzungen abweichend vom § 3a Abs. 1 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln. Für die Vermietung von Beförderungsmitteln, die der Beförderung von Personen dienen, verbleibt es dagegen bisher bei einer Besteuerung im Inland. Diese Regelung führt zu Wettbewerbsverzerrungen bei der Vermietung an Leistungsempfänger im Drittstaaten mit denen hinsichtlich des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens keine Gegenseitigkeit besteht.

Es ist deshalb beabsichtigt, die Regelung in § 1 Abs. 2 UStDV auch auf die Vermietung von Schienenfahrzeugen, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, und von Kraftomnibussen auszudehnen. Eine entsprechende Änderung von § 1 Abs. soll rückwirkend zum 1.1.1998 in Kraft treten. Bis zur Änderung der wird gebeten, die FÄ anzuweisen, entsprechende Steuerfestsetzungen für Zeiträume ab 1.1.1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen und event. Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Es bestehen keine Bedenken, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.