FinMin Bayern - Erlass vom 22.07.2004
36 - S 6110 - 008 - 30 935/04

FinMin Bayern - Erlass vom 22.07.2004 (36 - S 6110 - 008 - 30 935/04) - DRsp Nr. 2008/87994

FinMin Bayern, Erlass vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 36 - S 6110 - 008 - 30 935/04

DRsp Nr. 2008/87994

KraftSt; Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Das Auswärtige Amt hat die Übersicht zur Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für deren Mitglieder, Vertreter und für das Geschäftspersonal im Ausland aktualisiert. Im Folgenden veröffentlicht das Staatsmin. eine aktualisierte Fassung der „Gegenseitigkeitsliste” (Stand: Juni 2004), die für Argentinien, Korea (Süd-) und Peru inhaltlich geändert wurde.

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Afghanistan uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Albanien Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad 1 Kfz; 1 Motorrad
Algerien uneingeschränkt Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz nicht befreit
Angola uneingeschränkt bis zu 2 Kfz s. Diplomaten
Argentinien uneingeschränkt bis zu 3 Kfz; Leiter der Vertretung bis zu 4 Kfz s. Diplomaten
Armenien uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten
Aserbaidschan uneingeschränkt