FinMin Bayern - Erlass vom 25.09.2006
34 - S 3804 - 012 - 37 030/06

FinMin Bayern - Erlass vom 25.09.2006 (34 - S 3804 - 012 - 37 030/06) - DRsp Nr. 2008/90456

FinMin Bayern, Erlass vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 34 - S 3804 - 012 - 37 030/06

DRsp Nr. 2008/90456

Erbschaftsteuer Berechnung des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerfreien Betrages bei der Zugewinngemeinschaft

Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 5 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt.

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