FinMin Bayern - Erlass vom 29.03.2001
S 4541

FinMin Bayern - Erlass vom 29.03.2001 (S 4541) - DRsp Nr. 2008/86002

FinMin Bayern, Erlass vom 29.03.2001 - Aktenzeichen S 4541

DRsp Nr. 2008/86002

§ 17 GrEStG Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung

1. Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG - Überblick

Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn

  • sich ein Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener GrESt-FÄ liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);

  • in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG)

    oder

  • in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer PersGes gem. § 1 Abs. 2a GrEStG doer einer Anteilsvereinigung (-übertragung) gem. § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG - Ausnahmen

Einer gesonderten Feststellung bedarf es - vorbehaltlich des Erl. v. 18.3.1997 - S 4541/1 - nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbständige, nachvollziehbare (Kauf)preise zugeordnet werden oder im Rahmen eines Tauschvertrages wechselseitig jeweils nur ein Grundstück übertragen wird.