FinMin Bayern - Erlass vom 29.10.2001
34 - S 3219 a - 8 - 38 821

FinMin Bayern - Erlass vom 29.10.2001 (34 - S 3219 a - 8 - 38 821) - DRsp Nr. 2008/87819

FinMin Bayern, Erlass vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 34 - S 3219 a - 8 - 38 821

DRsp Nr. 2008/87819

Allgemeines: Abgrenzung der eingeschossigen von mehrgeschossigen Gebäuden; Zwischenebenen als Gebäudebestandteil

Es ist gefragt worden, ob Zwischenebenen in Logistikzentren als Geschossdecken (Gebäudebestandteil) oder Zwischenbühnen (Betriebsvorrichtung) anzusehen sind. Bei den Zwischenebenen handelt es sich um Stahlkonstruktionen, die nach betriebsspezifischen Bedürfnissen die gesamte oder Teile der bebauten Fläche in ggf. mehreren Etagen überspannen können und ständig erweiterbar, ersetzbar bzw. demontierbar sind. Sie können sowohl in Verbindung mit dem Gebäude als auch eigenständig als Rahmen-/Stützenkonstruktion in eigener Standfestigkeit vorkommen.