FinMin Brandenburg - Erlass vom 01.10.2020
35 - G 1400/19#01#03

FinMin Brandenburg - Erlass vom 01.10.2020 (35 - G 1400/19#01#03) - DRsp Nr. 2020/80394

FinMin Brandenburg, Erlass vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 35 - G 1400/19#01#03

DRsp Nr. 2020/80394

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, auf die Gewerbesteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, BStBl 2020 II S. …Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt., unter anderem die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil (§ 121 i.V.m. § 95 FGO) zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze folglich nicht allgemein anzuwenden.

Streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt.