Nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bund-Länder-Ebene, ist ein angestellter Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter selbständig tätig. Zwischen ihm und der ihn anstellenden Kanzlei besteht keine Dienstleistungskommission.
Da allein der Insolvenzverwalter zur Leistung verpflichtet ist, sind auch ihm die Umsätze aus dieser Tätigkeit zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, wenn die Vergütungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten wurden und im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges unmittelbar auf das Konto des Arbeitgebers gelangen. Der Insolvenzverwalter erteilt die Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) im eigenen Namen und unter seiner persönlichen Steuernummer.
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