FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.11.1998
S 2350; siehe auch Rz. 11/98

FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.11.1998 (S 2350; siehe auch Rz. 11/98) - DRsp Nr. 2008/85818

FinMin Brandenburg, Erlass vom 09.11.1998 - Aktenzeichen S 2350; siehe auch Rz. 11/98

DRsp Nr. 2008/85818

Aufwendungen für kombinierte Rechtsschutzversicherungen als Werbungskosten

In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist für die Berücksichtigung von Beiträgen zu kombinierten Rechtsschutzversicherungen folgendes zu beachten:

Aufwendungen für eine kombinierte Rechtsschutzversicherung (z. B. Familienrechtsschutz, Verkehrsrechtsschutz usw.), die sowohl berufliches als auch privates Risiko abdecken, sind grundsätzlich als gemischte Aufwendungen den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen und daher steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Ein Abzug als Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn sich der berufliche Anteil an dem Gesamtaufwand durch objektive Merkmale leicht und einwandfrei feststellen läßt (R 117 EStR). Abzugsfähig ist insoweit nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, der nach der Schadensstatistik der jeweiligen Versicherungsgesellschaft auf den Arbeits-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der betr. Versicherungsgesellschaft nachzuweisen.

Eine pauschale Aufteilung der Gesamtprämie auf der Grundlage zusammengefaßter Schadensstatistiken mehrere Versicherungsgesellschaften ist nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urt. v. 31.1.1997, VI R 97/94, BFH/NV 1997 S. ).