FinMin Brandenburg - Erlass vom 11.06.2008
31 - S 7170 - 12/00

FinMin Brandenburg - Erlass vom 11.06.2008 (31 - S 7170 - 12/00) - DRsp Nr. 2008/92538

FinMin Brandenburg, Erlass vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 31 - S 7170 - 12/00

DRsp Nr. 2008/92538

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung der Erstellung von Befundberichten Zahlungen an Zeugen und Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)

1. Allgemeines

Die Vergütung eines vom Gericht oder einer Behörde beauftragten Sachverständigen bzw. geladenen Zeugen richtet sich nach den Bestimmungen des JVEG, welches mit Wirkung zum 1.7.2004 das vormalige Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ersetzt hat.

Während die Entschädigung von Zeugen echten Schadensersatz darstellt, ist in den Vergütungen für Sachverständige und Gutachter Entgelt im Leistungsaustausch zu sehen (vgl. Abschnitt 3 Abs. 8 UStR 2008).

2. Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Schadensersatz und Entgelt im Leistungsaustausch

Ob jemand als Zeuge, Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, und nicht nach einer ggf. abweichenden Bezeichnung.

2.1. Zahlungen als nicht steuerbarer Schadensersatz (Zeugen)

Eine Zahlung nach dem JVEG ist echter Schadensersatz, wenn dieser seitens des Empfängers keine Leistung gegenübersteht, sondern sie lediglich Ersatz für entstandene Kosten bzw. entgangene Einnahmen darstellt. Dies ist regelmäßig bei Zahlungen an Zeugen gegeben.