Die Vergütung eines vom Gericht oder einer Behörde beauftragten Sachverständigen bzw. geladenen Zeugen richtet sich nach den Bestimmungen des JVEG, welches mit Wirkung zum 1.7.2004 das vormalige
Während die Entschädigung von Zeugen echten Schadensersatz darstellt, ist in den Vergütungen für Sachverständige und Gutachter Entgelt im Leistungsaustausch zu sehen (vgl. Abschnitt 3 Abs. 8 UStR 2008).
Ob jemand als Zeuge, Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, und nicht nach einer ggf. abweichenden Bezeichnung.
Eine Zahlung nach dem JVEG ist echter Schadensersatz, wenn dieser seitens des Empfängers keine Leistung gegenübersteht, sondern sie lediglich Ersatz für entstandene Kosten bzw. entgangene Einnahmen darstellt. Dies ist regelmäßig bei Zahlungen an Zeugen gegeben.
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