FinMin Brandenburg - Erlass vom 11.06.2008
31 - S 7203 - 1/05

FinMin Brandenburg - Erlass vom 11.06.2008 (31 - S 7203 - 1/05) - DRsp Nr. 2008/92539

FinMin Brandenburg, Erlass vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 31 - S 7203 - 1/05

DRsp Nr. 2008/92539

§ 25a UStG - Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge verdeckter Preisnachlass im Gebrauchtwagenhandel

Die Behandlung verdeckter Preisnachlässe im Gebrauchtwagenhandel war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Danach gilt Folgendes:

1. Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neufahrzeugs ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt im Regelfall ein Tausch mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erläutert Abschnitt 153 Abs. 4 UStR, wie die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Neufahrzeugs zu ermitteln ist, wenn ein Gebrauchtfahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen wird (Gewährung eines verdeckten Preisnachlasses durch den Kraftfahrzeughändler). Das Entgelt für die Neufahrzeuglieferung kann durch einen verdeckten Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung nur gemindert werden, wenn der Kraftfahrzeughändler die Höhe der Entgeltsminderung nachweist (Abschnitt 153 Abs. 4 Beispiel 1 Satz 4 UStR).