Die Behandlung verdeckter Preisnachlässe im Gebrauchtwagenhandel war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Danach gilt Folgendes:
Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neufahrzeugs ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt im Regelfall ein Tausch mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erläutert Abschnitt 153 Abs.
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