FinMin Brandenburg - Erlass vom 23.09.1993
S 3837

FinMin Brandenburg - Erlass vom 23.09.1993 (S 3837) - DRsp Nr. 2008/84179

FinMin Brandenburg, Erlass vom 23.09.1993 - Aktenzeichen S 3837

DRsp Nr. 2008/84179

§ 25 ErbStG Ablösung zinslos gestundeter Steuerbeträge

Gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG kann die zinslos gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt dazu folgendes:

Über die Ablösung der Steuer ist ein förmlicher Bescheid zu erteilen. Bei dem Ablösungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. von § 118 AO. Er ist kein Steuerbescheid. Der zutreffende Rechtsbehelf ist deshalb die Beschwerde. Der Ablösungsbescheid soll hinfällig werden, wenn der Ablösungsbetrag nicht fristgerecht gezahlt wird; der Bescheid muß deshalb eine entsprechende Nebenbestimmung enthalten (§ 120 AO). Eine erneute Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt ist dadurch nicht ausgeschlossen.