Gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG kann die zinslos gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt dazu folgendes:
Über die Ablösung der Steuer ist ein förmlicher Bescheid zu erteilen. Bei dem Ablösungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. von § 118 AO. Er ist kein Steuerbescheid. Der zutreffende Rechtsbehelf ist deshalb die Beschwerde. Der Ablösungsbescheid soll hinfällig werden, wenn der Ablösungsbetrag nicht fristgerecht gezahlt wird; der Bescheid muß deshalb eine entsprechende Nebenbestimmung enthalten (§ 120 AO). Eine erneute Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt ist dadurch nicht ausgeschlossen.
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