FinMin Hamburg - Erlass vom 03.12.2003
- 53 - S 6104 - 001/03 -

FinMin Hamburg - Erlass vom 03.12.2003 (- 53 - S 6104 - 001/03 -) - DRsp Nr. 2008/87258

FinMin Hamburg, Erlass vom 03.12.2003 - Aktenzeichen - 53 - S 6104 - 001/03 -

DRsp Nr. 2008/87258

KraftStG; Besteuerung von als Personenkraftwagen zugelassenen Kombinationskraftwagen bzw. Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und Erfüllung der Schadstoffnorm „Euro 4”

Es wurde die Frage aufgeworfen, wie verkehrsrechtlich als Personenkraftwagen zugelassene Kombinationskraftwagen bzw. Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und Erfüllung der Schadstoffnorm „Euro 4” (z.B. VW Touareg, Porsche Cayenne) zu besteuern sind.

Hierzu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die sog. Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die mit umklappbaren Rücksitzen und Heckklappe ausgestattet sind, kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Kombinationskraftwagen anzusehen, die nicht als Personenkraftwagen, sondern als „andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern sind. Typ und Erscheinungsbild derartiger Fahrzeuge sind ohne Bedeutung und vermögen für sich die Qualifikation als „Pkw” nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteile vom 31.03.1998,BFH/NV 1998 S. 1264 und BStBl 1998 II S. 487). Dieser Rechtsprechung ist auch für die eingangs erwähnten Fahrzeugtypen sowie für vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller uneingeschränkt zu folgen.