FinMin Hamburg - Erlass vom 08.07.2008
53 - S 4505 - 008/06

FinMin Hamburg - Erlass vom 08.07.2008 (53 - S 4505 - 008/06) - DRsp Nr. 2008/92659

FinMin Hamburg, Erlass vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 53 - S 4505 - 008/06

DRsp Nr. 2008/92659

Grunderwerbsteuer; Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehreren Veräußerern und Erwerbern; FinBehörde Hamburg Erlass vom 12. Juni 2002 - 53 - S 4505 - 07/97 - (bekanntgegeben durch OFD-Verfügung vom 20.6.2002 - S 4505 - 1/02 - St 41)

Es ist die Frage gestellt worden, wie die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GrEStG in den Fällen anzuwenden ist, in denen mehrere Miteigentümer ein Grundstück an einen oder mehrere Erwerber zu Miteigentum veräußern.

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder bittet die Finanzbehörde dazu folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2.500 € nicht übersteigt. Als Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist für die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG als selbständiger Steuerfall zu betrachten. Mehrere Steuerfälle sind auch dann anzunehmen. wenn mehrere Miteigentümer sich verpflichten, das Grundstück auf einen Erwerber zu Alleineigentum zu übertragen.