FinMin Hamburg - Erlass vom 10.07.2003
53 - S 2861 001/03

FinMin Hamburg - Erlass vom 10.07.2003 (53 - S 2861 001/03) - DRsp Nr. 2008/92058

FinMin Hamburg, Erlass vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 53 - S 2861 001/03

DRsp Nr. 2008/92058

§ 37 KStG Überprüfung der Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG; Besteuerung von Dividenden, für die ein Körperschaftsteuerguthaben verwendet worden ist

Anlage

KM Vordruckmuster (KM § 37 Abs. 3 KStG) zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die zuständigen Finanzämter der Gesellschafter

1. Allgemeines

1.1. Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, kann die ausschüttende Gesellschaft gem. § 37 Abs. 2 KStG eine Körperschaftsteuerminderung beanspruchen, wenn sie über ein entsprechendes Körperschaftsteuerguthaben verfügt. Die Inanspruchnahme des Körperschaftsteuerguthabens kann erstmals im zweiten Jahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts erfolgen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 KStG), dieses ist in der Regel der Veranlagungszeitraum 2002.

1.2. Ist der Empfänger der Dividende eine „Ausschüttungskörperschaft”, so erhöht sich gem. § 37 Abs. 3 KStG bei dieser die zu zahlende Körperschaftsteuer um den KSt-Minderungsbetrag der ausschüttenden Gesellschaft (sogenannte „Nachsteuer”) und gleichzeitig das eigene Körperschaftsteuerguthaben. Dieses gilt auch, wenn die Ausschüttung nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft zufließt.