FinMin Hamburg - Erlass vom 21.07.2003
- 53 - S 7168 - 002/03 -

FinMin Hamburg - Erlass vom 21.07.2003 (- 53 - S 7168 - 002/03 -) - DRsp Nr. 2008/83494

FinMin Hamburg, Erlass vom 21.07.2003 - Aktenzeichen - 53 - S 7168 - 002/03 -

DRsp Nr. 2008/83494

§ 4 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes; EuGH Urteil vom 08.05.2003 - Rs. C-269/00 (Wolfgang Seeling)

Der EuGH hat in dem Verfahren „Wolfgang Seeling” Urteil vom 08.05.2003 - Rs. C-269/00 (BFH Revisionsverfahren V R 39/99) entschieden, dass die teilweise Privatnutzung eine steuerpflichtige Wertabgabe darstelle. Die analoge Anwendung von § 4 Nr. 12 a UStG widerspreche Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie Der Vorsteuerabzug aus den Kosten des Gebäudes (Anschaffung, Herstellung, laufende Unterhaltung) sei daher möglich.

In Abschnitt 24 c Abs. 7 UStR wird seitens der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass die private Verwendung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes eine in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Ein Vorsteuerabzugsrecht liegt nach § 15 Abs. 2 UStG insoweit nicht vor.

Die Finanzbehörde weist darauf hin, dass entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO zwangsweise ruhen. Anträgen auf Erstattung von Vorsteuern ist einstweilen nicht stattzugeben. Angesichts der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH in der Fachliteratur ist vermehrt mit Einsprüchen, Änderungsanträgen und Anfragen zu rechnen.