FinMin Hamburg - Erlass vom 27.08.2008
53 - S 3831 - 002/06

FinMin Hamburg - Erlass vom 27.08.2008 (53 - S 3831 - 002/06) - DRsp Nr. 2008/92797

FinMin Hamburg, Erlass vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 53 - S 3831 - 002/06

DRsp Nr. 2008/92797

Bewertung und Erbschaft-/Schenkungsteuer; Bewertung von Sachvermögen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und Berechnung der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 11. April 2006 II R 35/05 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ausländisches Sachvermögen mit höheren Werten angesetzt wird als inländisches Sachvermögen. Diese Frage war in einem Verfahren von Bedeutung, in dem der Kläger neben Inlandsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frankreich geerbt hat.

Die Belastungsunterschiede ergäben sich aus § 31 BewG und § 13a ErbStG. So sehe § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG für die Bewertung ausländischen Betriebsvermögens, Grundvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als Wertansatz den gemeinen Wert (Verkehrswert) vor, während entsprechendes inländisches Vermögen mit erheblich günstigeren Werten bemessen werde. Darüber hinaus sehe § 13a ErbStG den besonderen Freibetrag sowie den Bewertungsabschlag nur für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.