FinMin Hamburg - Verfügung vom 04.06.2014
53 - S 3806 - 014/12

FinMin Hamburg - Verfügung vom 04.06.2014 (53 - S 3806 - 014/12) - DRsp Nr. 2014/80487

FinMin Hamburg, Verfügung vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 53 - S 3806 - 014/12

DRsp Nr. 2014/80487

Erbschaftsteuer

  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden H E 7.4 (1) „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung” und H E 13.5 (2) des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

    Hinweise

    Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung

    1. Allgemeines

    In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden - vor allem bei Grundstücksübertragungen - vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar.

    Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liegt insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach § 6 Absatz 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflegeverpflichtung bleibt deshalb zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung außer Ansatz (zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung aufschiebend bedingter Leistungen > BFH vom 7.6.1989, BStBl 1989 II S. 814).

    2. Begriff der Pflegeleistungen