FinMin Hamburg - Verfügung vom 08.07.2008
53 - S 4521 - 009/06

FinMin Hamburg - Verfügung vom 08.07.2008 (53 - S 4521 - 009/06) - DRsp Nr. 2008/92660

FinMin Hamburg, Verfügung vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 53 - S 4521 - 009/06

DRsp Nr. 2008/92660

Grunderwerbsteuer; Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob Solar- bzw. Photovoltaikanlagen Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil sind, bittet die Finanzbehörde, folgende Auffassung zu vortreten:

Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), somit auch die Gebäudebestandteile wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Nicht zu den Grundstücken rechnen hingegen Betriebsvorrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), so dass der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Thermische Solaranlagen/Solarkraftwerke

Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2004,BStBl. 2004 II S. 949).