FinMin Hamburg - Verfügung vom 09.06.2011
51 - S 0224 - 002/09

FinMin Hamburg - Verfügung vom 09.06.2011 (51 - S 0224 - 002/09) - DRsp Nr. 2011/80377

FinMin Hamburg, Verfügung vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 51 - S 0224 - 002/09

DRsp Nr. 2011/80377

Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO;; Ende der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01. Juli 2010 - Az. 3 K 722/08 S hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. März 2011 - I R 61/10 - zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestätigt. Einsprüche, deren Bearbeitung mit Blick auf das vorgenannte Revisionsverfahren geruht hat, sind nunmehr zurückzuweisen.

Auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juli 2010 - Az. - wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung einer Gebührenfestsetzung hat der BFH mit Beschluss vom 30. März 2011 - Az. - zurückgewiesen.