FinMin Hamburg - Verfügung vom 13.12.2013
51 - S 0625 - 006/12

FinMin Hamburg - Verfügung vom 13.12.2013 (51 - S 0625 - 006/12) - DRsp Nr. 2014/80014

FinMin Hamburg, Verfügung vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 51 - S 0625 - 006/12

DRsp Nr. 2014/80014

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der „1 %-Regelung” eingelegt bzw. gestellt worden sind

Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, ist für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern. Viele Steuerpflichtige haben gegen diese „1 %-Regelung” verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 13. Dezember 2012 - VI R 51/11 - ( BStBl 2013 II S. 385) entschieden, dass die „1 %-Regelung” nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde gegen dieses Urteil nicht erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.

Aufgrund