FinMin Hamburg - Verfügung vom 14.07.2006
51 - S 7368 - 002/06

FinMin Hamburg - Verfügung vom 14.07.2006 (51 - S 7368 - 002/06) - DRsp Nr. 2008/90249

FinMin Hamburg, Verfügung vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 51 - S 7368 - 002/06

DRsp Nr. 2008/90249

UMSATZSTEUER; Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG); Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum 01.07.2006.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann abweichend von Abschnitt 254 Abs. 1 Satz 4 UStR mit Wirkung vom 1. Juli 2006 genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Kalenderjahr 2005 mehr als 125.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR betragen hat. Anträge, in denen Unternehmer, die diese Voraussetzung erfüllen, einen rückwirkenden Wechsel zum 1. Januar 2006 begehren, sind im Hinblick auf § 27 Abs. 1 UStG abzulehnen.