FinMin Hamburg - Verfügung vom 30.03.2006
53 - S 4429 - 001/06

FinMin Hamburg - Verfügung vom 30.03.2006 (53 - S 4429 - 001/06) - DRsp Nr. 2008/89921

FinMin Hamburg, Verfügung vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 53 - S 4429 - 001/06

DRsp Nr. 2008/89921

Grunderwerbsteuer: Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG); Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG

Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl 2005 I S. 1970) ist nach seinem Artikel 5 am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält in Artikel 1 - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) - Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze. Damit werden zugleich Richtlinien der Europäischen Union für diesen Bereich umgesetzt.

§ 6 Abs. 3 EnWG enthält eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung.

Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist Folgendes zu beachten:

  • Nach § 6 Abs. 3 EnWG sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.

  • § 114 EnWG (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und § 118 EnWG (Übergangsregelungen) enthalten keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG. Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist daher - anders als bei den Ertragsteuern - erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 12. Juli 2005 verwirklicht worden sind bzw. verwirklicht werden.