FinMin Hessen - Erlass vom 01.12.2006
S 2334 A - 6 - II 3b

FinMin Hessen - Erlass vom 01.12.2006 (S 2334 A - 6 - II 3b) - DRsp Nr. 2008/90653

FinMin Hessen, Erlass vom 01.12.2006 - Aktenzeichen S 2334 A - 6 - II 3b

DRsp Nr. 2008/90653

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge;; Festsetzung der ab 2007 maßgebenden Durchschnittswerte (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG)

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  • Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

    • bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    • wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

  • In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2007 bis 2009 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.