FinMin Hessen - Erlass vom 02.01.2013
S 0320 A - 004 - II 11
Fundstellen:
Hess. StAnz. 2/2013 S. 123

FinMin Hessen - Erlass vom 02.01.2013 (S 0320 A - 004 - II 11) - DRsp Nr. 2013/80323

FinMin Hessen, Erlass vom 02.01.2013 - Aktenzeichen S 0320 A - 004 - II 11

DRsp Nr. 2013/80323

Steuererklärungsfristen; Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen

  1. I.

    Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2012

  2. II.

    Fristverlängerung

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2012 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)bis zum 31. Mai 2013 bei den Finanzämtern abzugeben.