FinMin Hessen - Erlass vom 06.03.2018
S 0625 A - 007 - II 11

FinMin Hessen - Erlass vom 06.03.2018 (S 0625 A - 007 - II 11) - DRsp Nr. 2018/80162

FinMin Hessen, Erlass vom 06.03.2018 - Aktenzeichen S 0625 A - 007 - II 11

DRsp Nr. 2018/80162

Allgemeinverfügung des Finanzministeriums des Landes Hessen

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen gesonderte - und einheitliche - Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG entstanden sind, gemäß § 3 Abs. 4 InvStG mit Erträgen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG (z. B. Zinsen, inländische Mieterträge und sonstige Erträge) verrechnet werden können, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind.