FinMin Hessen - Erlass vom 12.01.2006
S 2334 - 023 - II 3b

FinMin Hessen - Erlass vom 12.01.2006 (S 2334 - 023 - II 3b) - DRsp Nr. 2008/89779

FinMin Hessen, Erlass vom 12.01.2006 - Aktenzeichen S 2334 - 023 - II 3b

DRsp Nr. 2008/89779

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes für das Kalenderjahr 2006

Durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16. Dezember 2005 (BGBl 2005 I S. 3493) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2006 festgesetzt worden. Dementsprechend sind die Werte für die unentgeltliche und verbilligte Überlassung einer Unterkunft für die Berechnung der Lohnsteuer anzupassen.

Ab 01. Januar 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeiträgen zu bewerten:

  • Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 9/Vergütungsgruppen BAT VII und höher

    a) Unterbringung in Einbettzimmern 167,02 EURO
    b) Unterbringung in Zweibettzimmern 88,42 EURO
    c) Unterbringung in Dreibettzimmern 68,77 EURO
  • Bei Beamtenanwärtern

    a) Unterbringung in Einbettzimmern 137,55 EURO
    b) Unterbringung in Zweibettzimmern 58,95 EURO
    c) Unterbringung in Dreibettzimmern 39,30 EURO

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Absatz 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.