FinMin Hessen - Erlass vom 15.10.1993
S 2400 A - 51 - K - II A 11

FinMin Hessen - Erlass vom 15.10.1993 (S 2400 A - 51 - K - II A 11) - DRsp Nr. 2010/80223

FinMin Hessen, Erlass vom 15.10.1993 - Aktenzeichen S 2400 A - 51 - K - II A 11

DRsp Nr. 2010/80223

Für Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die in einer inländischen Betriebsstätte eines Steuerausländers anfallen, ist grundsätzlich der Steuerabzug gemäß § 43 Abs. 4 EStG vorzunehmen. Kein Zinsabschlag auf Zinsen der inländischen Repräsentanz einer türkischen Bank.

Einkommensteuergesetz

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder, bitte ich zum Kapitalertragsteuerabzug auf Zinserträge

  • einer inländischen Betriebstätte eines Steuerausländers,

  • einer inländischen Bankrepräsentanz einer türkischen Bank folgende Auffassung zu vertreten:

Zu a)

Nach der Gesetzesbegründung zum Zinsabschlaggesetz (BT-Drs. 12/2501, 12, 17, 21) unterliegen Steuerausländer mit den Zinserträgen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, soweit es sich nicht um sogenannte Tafelgeschäfte handelt, § 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG. Fallen Zinserträge in einem Gewerbebetrieb an, so muß § 43 Abs. 4 EStG (Subsidiaritätsklausel) beachtet werden. Danach ist der Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.