FinMin Hessen - Erlass vom 15.11.1993
S 7188 A - 1 - II A 42

FinMin Hessen - Erlass vom 15.11.1993 (S 7188 A - 1 - II A 42) - DRsp Nr. 2008/82998

FinMin Hessen, Erlass vom 15.11.1993 - Aktenzeichen S 7188 A - 1 - II A 42

DRsp Nr. 2008/82998

§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG; ; Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor Bericht vom 9.9.1993 - S 7188 A - 1/80 - St IV 22 -

Die Erörterung der o.b. Angelegenheit führte zu folgendem Ergebnis:

Im Hinblick auf die im Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vorgesehene Nichtsteuerbarkeit für Geschäftsveräußerungen wird es als vertretbar angesehen, für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1993 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor noch nach der bisherigen Verwaltungsauffassung zu verfahren. Hiernach kann in diesen Fällen nach Lage des Einzelfalles neben der Übertragung des Praxiswertes für den zahnärztlichen Bereich auch die Übertragung eines besonderen Firmenwertes für den Laborbereich in Betracht kommen. Die Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG ist dann für die Übertragung des Praxiswertes und des Firmenwertes getrennt zu beurteilen.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er entspricht dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8.11.1993 - IV C 4 - S 7188 - 6/93 an die Bundessteuerberaterkammer.