FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 02.07.1998
InvZ 1260

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 02.07.1998 (InvZ 1260) - DRsp Nr. 2008/86207

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 02.07.1998 - Aktenzeichen InvZ 1260

DRsp Nr. 2008/86207

§ 5 InvZulG Gewährung von Investitionszulage; Höchstzahl der Arbeitnehmer - keine Berücksichtigung von Auszubildenden

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder bittet das FinMin bei der Ermittlung der Höchstzahl der AN im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 und 4 InvZulG 1996 und nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 InvZulG 1999 Auszubildende nicht in die Arbeitnehmerzahl einzubeziehen.