FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 14.06.2006
IV 302 - S 2742 - 34/93

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 14.06.2006 (IV 302 - S 2742 - 34/93) - DRsp Nr. 2008/90176

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 14.06.2006 - Aktenzeichen IV 302 - S 2742 - 34/93

DRsp Nr. 2008/90176

Verdeckte Gewinnausschüttungen; Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; unternehmensbezogene Wartezeit BMF-Schreiben vom 14.5.1999, BStBl 1999 I S. 512; H 38 ‚Warte-/Probezeit‘ KStH 2004; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.2.2006, 1 K 372/02; JURIS, DStRE 2006 S. 607

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird

„ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft […] einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Dies gilt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann. wie z.B. in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.” (> Tz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 14.05.1999)