FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 15.11.2021
IV - S 0820-00000-2021/001

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 15.11.2021 (IV - S 0820-00000-2021/001) - DRsp Nr. 2021/80695

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 15.11.2021 - Aktenzeichen IV - S 0820-00000-2021/001

DRsp Nr. 2021/80695

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG;; Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Januar 2010 (BStBl I S. 66).

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG

I. Allgemein

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Absatz 2 und § 15 StBerG).