FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 15.12.1998
S 3215

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 15.12.1998 (S 3215) - DRsp Nr. 2008/86114

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 15.12.1998 - Aktenzeichen S 3215

DRsp Nr. 2008/86114

§ 10 GrStG Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Grundsteuermeßbetragsveranlagung; Verteilung des Gesamtwerts bei der Bewertung von Erbbaurechten

In Erbbaurechtsfällen ist die Verteilung des Gesamtwerts auf den Erbbauberechtigten und den Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) gem. § 46 Abs. 3 RBewDV nach der bestehenden Rechtslage weitgehend ohne Bedeutung.

Für Zwecke der GrSt ist der Erbbauberechtigte hinsichtlich der gesamten wirtschaftlichen Einheit (Grund und Boden und ggf. Gebäude) Steuerschuldner (§ 10 Abs. 2 GrStG). Eine steuerliche Relevanz ergibt sich lediglich noch für die Festsetzung der GewSt. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnung um 1,2 v. H. des EW des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes zu kürzen.

Es wird gebeten, in allen Fällen, bei denen es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt, künftig wie folgt zu verfahren:

1. Beträgt die Laufzeit des Erbbaurechts am maßgebenden Feststellungszeitpunkt weniger als 50 Jahre und wäre allein deshalb eine Neuverteilung des EW nach § 46 Abs. 3 RBewDV veranlaßt, so ist die entsprechende Zurechnungsfortschreibung auf Feststellungszeitpunkte ab dem 1.1.1997 regelmäßig mangels steuerlicher Bedeutung nicht mehr vorzunehmen (§ 19 Abs. 4 BewG).