FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 17.11.2006
IV 301 - S 2223 - 35/00

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 17.11.2006 (IV 301 - S 2223 - 35/00) - DRsp Nr. 2008/90652

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 17.11.2006 - Aktenzeichen IV 301 - S 2223 - 35/00

DRsp Nr. 2008/90652

Vertrauensschutz und Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG

1. Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG

Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Das geschützte Vertrauen des gutgläubigen Zuwendenden umfasst u.a. das Vertrauen in den Status der Körperschaft und in die Verwendung der Zuwendung. Der Zuwendungsabzug bleibt ihm also auch dann erhalten, wenn der Körperschaft rückwirkend für den Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung geleistet wurde, die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.