FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 25.11.1998
S 1300

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 25.11.1998 (S 1300) - DRsp Nr. 2008/84860

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 25.11.1998 - Aktenzeichen S 1300

DRsp Nr. 2008/84860

§ 32b EStG Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei nur zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 2 Abs. 7 S. 3 EStG sowie der Neufassung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Zuge der JStG 1996 und 1997 wurde die Frage aufgeworfen, ob zur Ermittlung des Einkommensteuertarifes in Fällen einer zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht auch die innerhalb des betroffenen VZ in Zeiten der „Nicht-Steuerpflicht” bezogenen ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden dürfen.

Beispiel: Ein ausländischer Stpfl. arbeitet v. 1.6.1996 bis zum 31.7.1998 bei einer deutschen Tochtergesellschaft seines ArbG und begründet für diese Zeit hier in Deutschland auch einen Wohnsitz. Außerdem hat er bis zum 31.5.1996 und ab dem 1.8.1998 in seinem Heimatland Einkünfte erzielt. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1998 sind diese Einkünfte gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung des Steuersatzes für die deutsche ESt zu berücksichtigen (zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht in 1996 und 1998).