FinMin Niedersachsen - Erlass vom 14.02.2008
S 2442 - 43 - 35

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 14.02.2008 (S 2442 - 43 - 35) - DRsp Nr. 2008/92488

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 14.02.2008 - Aktenzeichen S 2442 - 43 - 35

DRsp Nr. 2008/92488

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2008

    • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2008 für die römischkatholische, evangelische und altkatholische Kirchensteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

      In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl 2006 I S. 716) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) zu beachten.