FinMin Niedersachsen - Erlass vom 22.01.1998
S 2354

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 22.01.1998 (S 2354) - DRsp Nr. 2008/85304

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 22.01.1998 - Aktenzeichen S 2354

DRsp Nr. 2008/85304

§ 4 EStG Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Der FinMin bittet, zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgende Auffassung zu vertreten:

I. Grundsatz

Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten wurden durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Unverändert muß zunächst weiterhin nach den auch schon vor dem VZ 1996 geltenden Grundsätzen geprüft werden, ob ein häusliches Arbeitszimmer vom Grundsatz her steuerlich anzuerkennen ist. Trotz steuerlicher Anerkennung kann der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab 1996 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl 1996 I S. 2049, BStBl 1996 I S. 1523) wurden die Einschränkungen ab VZ 1997 auf den Sonderausgabenbereich ausgedehnt (Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).