FinMin Niedersachsen - Erlass vom 24.07.2001
S 6105 - 122 - 34 1

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 24.07.2001 (S 6105 - 122 - 34 1) - DRsp Nr. 2008/80804

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 24.07.2001 - Aktenzeichen S 6105 - 122 - 34 1

DRsp Nr. 2008/80804

§ 3 KraftStG Befreiung nach § 3 Nr. 5 a KraftStG für Hilfsgütertransporte durch gemeinnützige oder mildtätige Organisationen

Nach § 3 Nr. 5 a KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 8.02.2001 - VII R 59/99 - entschieden, dass diese Vorschrift nicht nur Transportleistungen begünstigt, die zur Linderung einer akuten humanitären Notlage durchgeführt werden, sondern auf humanitäre Hilfsgütertransporte ungeachtet ihres Anlasses anwendbar ist. Nach Auffassung des BFH lässt § 3 Nr. 5 a KraftStG eine Einschränkung der begünstigten Transporte auf die in der Gesetzesbegründung genannten Anlässe - kriegerische Auseinandersetzungen, Hungersnöte, Naturkatastrophen und ähnliche Ereignisse, die eine akute humanitäre Notlage verursachen - nicht zu. Vielmehr erlaube der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Gesetzesbegründung eine Steuerbefreiung auch für Hilfsgütertransporte in ausländische Gebiete, in denen die Bevölkerung aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Not- und Krisensituationen der Hilfe bedarf.