FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.02.2008
S 4521 - 7 - V A 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.02.2008 (S 4521 - 7 - V A 2) - DRsp Nr. 2008/92350

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 01.02.2008 - Aktenzeichen S 4521 - 7 - V A 2

DRsp Nr. 2008/92350

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen

Mit ländereinheitlichem Erlass vom 18. Juni 2004, S 4521 - 7 - V A 2, ist mitgeteilt worden, dass in Optionsfällen die Umsatzsteuer zwingend vom Erwerber geschuldet wird und damit nicht mehr Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung ist.

Mit Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, , hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei einer Grundstücksveräußerung die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldeten Grunderwerbsteuer zum umsatzsteuerlichen Entgelt für die Grundstücksveräußerung gehört, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat.