FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.04.2005
S 0061 - 65 - V 1

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 01.04.2005 (S 0061 - 65 - V 1) - DRsp Nr. 2008/88893

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 01.04.2005 - Aktenzeichen S 0061 - 65 - V 1

DRsp Nr. 2008/88893

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Nach § 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2005 Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt im Einzelfall auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form (auf Papier, per Telefax) zulassen (sog. Härtefallklausel).

Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31.03.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Nach diesem Zeitpunkt ist für (Vor-)Anmeldungen grundsätzlich nur noch das elektronische Verfahren mit der Möglichkeit einer Härtefallregelung vorgesehen.